Liefer- und
Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen sind
wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die wir mit Abnehmern abschließen,
wobei wir davon ausgehen, dass es sich dabei ausschließlich um Vollkaufleute
handelt. Bei Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Regelungen.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Markenangaben, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Lieferung
a) Für den Umfang der
Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers.
b) Werden
Sonderanfertigungen in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10% jedoch
um 2 Stück, über oder unterschritten werden. Berechnet wird insoweit die
Liefermenge.
III. Zahlungen
und Preise a) Zu den Preisen kommt
die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Berechnung
erfolgt - auch Teillieferungen - auf der Grundlage der am Tag der Lieferung
gültigen Preise des Lieferers. Die Preise gelten, falls nicht besonders
vereinbart:
für Maschinen und Werkzeuge
deren Zubehör und Ersatzteile ab Werk ausschließlich
Verpackung per unseren LKW frei für Werkzeuge.
b) Die
Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: für Maschinen
Sonderanfertigungen für DIN-Teile ohne jeden
Abzug jeweils 1/ 3 Anzahlung nach Eingang der Auftragbestätigung,
1/3 nach Lieferung und Rechnungserhalt.
Der Restbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum.
8 Tage mit 2% Skonto. 30 Tage netto, jeweils
ab Rechnungsdatum. Bei Sondermaschinen, Sondenwerkzeugen, Sonderanfertigungen
und dgl. erfolgt Zahlung nach Vereinbarung.
c) Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
a) Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
b) Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c) Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse. die außerhalb des Willens des Lieferers liegen,
soweit solche Hindernisse nachweisbar auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch. wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom
Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen
Fällen der Lieferer den Besteller baldmöglichst mitteilen.
d) Wenn dem Besteller
wegen der Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
entstanden ist, Schaden erwächst. so ist er unter Ausschluss weitere Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 12 v. H. im ganzem
aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt
werden kann.
e) Wird
der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. die durch die Lagerung entstanden
Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
f) Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
g) Lieferungen
für Elektromaschinen sowie,
Werkstattausrüstungen der Warengruppe 1, gewichtintensive Artikel, Original-
und Spezialverpackungen, verschiedenartiges Zubehör und Reparaturen, gilt
Lieferung ab Werk, oder ab Herstellerwerk, unfrei, ausschließlich Verpackung
mit unserem LKW frei.
V. Gefahrenübergang
a) Die
Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefereile auf den Besteller über
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
hat.
b) Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;
jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherung zu bewirken. die dieser verlangt.
e) Angelieferte
Gegenstände sind. auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
d) Teillieferungen sind
zulässig.
Vl. Eigentumsvorbehalt
a) Das
Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zu fälligen Bezahlung
aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch
wenn Zahlungen für bestimmt bezeichnete Waren erfolgen. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Unter
Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem
Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Abnehmer an
seinen Kunden weitergeleitet wird. Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus
dem Weiterverkauf oder sonstigen Verwendungen der Ware zustehenden Forderungen
mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich.
Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen und im Falle des
Zahlungsverzuges unverzüglich den Kunden der Vorbehaltsware schriftlich zu
benennen.
b) Grundsätzlich ist der
Abnehmer berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware in jedem Zustand zu
veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt seine Kaufpreisforderung aus der
Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zur
Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. c) Der Abnehmer ist nur im
Rahmen des geschäftsüblichen Verkehrs zur Veräußerung der Vorbehaltsware
berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte
zu übereignen, sie zu verwenden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.
d) Der Abnehmer ist
berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem uns jederzeit
zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf unser
Verlangen hin ist der Abnehmer verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung
an uns bekannt zu geben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie
die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und
Unterlagen mit dieser Benachrichtigungen zu übersenden. Von einer Pfändung oder
einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Abnehmer verpflichtet, uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
e) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen, sind
wir auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die hieraus vorhandenen Übersicherungen
nach unserer Wahl freizugeben. Im Übrigen können wir auf Antrag des Abnehmers
ganz oder teilweise auf unsere Rechte verzichten, wenn dieses im dringenden
Interesse des Abnehmers erforderlich erscheint.
Kosten evt. notwendiger Interventionsmaßnahmen
sind vom Abnehmer zu tragen.
VII. Haftung
für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das
Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitts IX wie folgt:
a) Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl
des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6
Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme
infolge eines vor dem Gefahren Übergang liegenden Umstandes - insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung -
als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Offensichtliche Mängel sind uns sofort,
binnen 8 Tagen nach Lieferung und nicht offensichtliche innerhalb von 8 Tagen
nach Feststellung anzuzeigen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
b) Das Recht
des Bestellers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c) Es wird
keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten. ungeeigneter
Baugrand, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind,
d) Zur Vornahme
aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder
wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der
Besteller nach vorheriger Verständigung des Lieferers das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen
e) Von
den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie
die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des
Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der
Besteller die Kosten.
f) Für das Ersatzstück
und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft
mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird
um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Durch
etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
des Lieferers vorgenommene Änderungen öder Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Weitere
Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht dein Liefergegenstand selbst entstanden sind. sind soweit gesetzlich
zulässig. ausgeschlossen.
VIII. Haltung
für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der
gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsmäßig verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die
Regelung der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht
des Besteller auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers a) Der
Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der
Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
b) Liegt
Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist
die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so
ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
c) Tritt
die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
d) Der
Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht einhält.
e) Ausgeschlossen
sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf
Ersatz von Schäden, irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden. die
nicht an dein Liefergegenstand entstanden sind.
X. Recht
des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im
Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen- sofern sie die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht
zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des
Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Xa. Datenschutz
Der Vertragspartner erhält hiermit Kenntnis
gemäß § 33Abs.1 i.V.m.§§ 4 Abs.2.19.20,34.35 Bundesdatenschutzgesetz, das ggf.
anfallende personenbezogene Daten natürlicher Personen im Rahmen unserer
Geschäftsbeziehungen und aufgrund der Abwicklungen dieses Vertrages innerhalb
der gesetzlich zulässigen Grenzen verarbeitet werden. Mit Auftragsannahme gilt
die Einwilligung des Vertragspartners als erteilt.
XI. Gerichtstand
a) Erfüllungsort
ist der Auslieferungsort des jeweiligen Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand
für alle aus Vertragsverhältnissen mit Vollkaufleuten entstehenden
Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht findet
keine Anwendung.
XII. Preise
Alle in diesem Katalog genannten Preise
verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
XIII. Legierungszuschläge
und Zuschläge für Rohstoffe
Legierungszuschläge (LZ) berechnen wir bei
HSS-Schneidwerkzeugen, Teilen aus V2A, V4A sowie Messing und Kupfer, zu den
gültigen Tagespreisen.
XIV. Rechtwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen nicht. Beide Vertragparteien verpflichten sich, die
unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, dass der mit der gültigen
Vorschritt beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Stand 1/93