Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen 
 
Geltungsbereich Die nachfolgenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die wir mit Abnehmern abschließen, wobei wir davon ausgehen, dass es sich dabei ausschließlich um Vollkaufleute handelt. Bei Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Regelungen.  
 
I.      Angebot Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Markenangaben, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 
II.     Lieferung a)     Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. b)    Werden Sonderanfertigungen in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10% jedoch um 2 Stück, über oder unterschritten werden. Berechnet wird insoweit die Liefermenge.
 
III.    Zahlungen und Preise a)     Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Berechnung erfolgt - auch Teillieferungen - auf der Grundlage der am Tag der Lieferung gültigen Preise des Lieferers. Die Preise gelten, falls nicht besonders vereinbart: für Maschinen und Werkzeuge deren Zubehör und Ersatzteile ab Werk ausschließlich Verpackung per unseren LKW frei für Werkzeuge. b)    Die Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: für Maschinen Sonderanfertigungen für DIN-Teile ohne jeden Abzug jeweils 1/ 3 Anzahlung nach Eingang der Auftragbestätigung, 1/3 nach Lieferung und Rechnungserhalt. Der Restbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum. 8 Tage mit 2% Skonto. 30 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Bei Sondermaschinen, Sondenwerkzeugen, Sonderanfertigungen und dgl. erfolgt Zahlung nach Vereinbarung. c)     Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
 
IV.    Lieferzeit a)     Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. b)    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. c)     Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse. die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweisbar auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch. wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer den Besteller baldmöglichst mitteilen. d)    Wenn dem Besteller wegen der Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst. so ist er unter Ausschluss weitere Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 12  v. H. im ganzem aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. e)     Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. die durch die Lagerung entstanden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. f)     Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. g)    Lieferungen für Elektromaschinen sowie, Werkstattausrüstungen der Warengruppe 1, gewichtintensive Artikel, Original- und Spezialverpackungen, verschiedenartiges Zubehör und Reparaturen, gilt Lieferung ab Werk, oder ab Herstellerwerk, unfrei, ausschließlich Verpackung mit unserem LKW frei.
 
V.     Gefahrenübergang a)     Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefereile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. b)    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken. die dieser verlangt. e)     Angelieferte Gegenstände sind. auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. d)    Teillieferungen sind zulässig.  
 
Vl.    Eigentumsvorbehalt a)     Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zu fälligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für bestimmt bezeichnete Waren erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Abnehmer an seinen Kunden weitergeleitet wird. Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Verwendungen der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen und im Falle des Zahlungsverzuges unverzüglich den Kunden der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen. b)    Grundsätzlich ist der Abnehmer berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware in jedem Zustand zu veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt seine Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.  c)     Der Abnehmer ist nur im Rahmen des geschäftsüblichen Verkehrs zur Veräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verwenden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen. d)    Der Abnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem uns jederzeit zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist der Abnehmer verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigungen zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Abnehmer verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. e) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die hieraus vorhandenen Übersicherungen nach unserer Wahl freizugeben. Im Übrigen können wir auf Antrag des Abnehmers ganz oder teilweise auf unsere Rechte verzichten, wenn dieses im dringenden Interesse des Abnehmers erforderlich erscheint. Kosten evt. notwendiger Interventionsmaßnahmen sind vom Abnehmer zu tragen.  
 
VII.   Haftung für Mängel der Lieferung Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitts IX wie folgt: a)     Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahren Übergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, binnen 8 Tagen nach Lieferung und nicht offensichtliche innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung anzuzeigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. b)    Das Recht des Bestellers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. c)     Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten. ungeeigneter Baugrand, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind, d)    Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller nach vorheriger Verständigung des Lieferers das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen e)     Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. f)     Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. g)    Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen öder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. h)    Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht dein Liefergegenstand selbst entstanden sind. sind soweit gesetzlich zulässig. ausgeschlossen.
 
VIII.  Haltung für Nebenpflichten Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte VII und IX entsprechend.
 
IX.    Recht des Besteller auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers a)     Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. b)    Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. c)     Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. d)    Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht einhält. e)     Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden. die nicht an dein Liefergegenstand entstanden sind.  
 
X.     Recht des Lieferers auf Rücktritt Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen- sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.  
 
Xa.   Datenschutz Der Vertragspartner erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33Abs.1 i.V.m.§§ 4 Abs.2.19.20,34.35 Bundesdatenschutzgesetz, das ggf. anfallende personenbezogene Daten natürlicher Personen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen und aufgrund der Abwicklungen dieses Vertrages innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen verarbeitet werden. Mit Auftragsannahme gilt die Einwilligung des Vertragspartners als erteilt.  
 
XI.    Gerichtstand a)     Erfüllungsort ist der Auslieferungsort des jeweiligen Lieferwerkes. b)    Gerichtsstand für alle aus Vertragsverhältnissen mit Vollkaufleuten entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.
 
XII.   Preise Alle in diesem Katalog genannten Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.  
 
XIII.  Legierungszuschläge und Zuschläge für Rohstoffe Legierungszuschläge (LZ) berechnen wir bei HSS-Schneidwerkzeugen, Teilen aus V2A, V4A sowie Messing und Kupfer, zu den gültigen Tagespreisen.
 
XIV. Rechtwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Beide Vertragparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, dass der mit der gültigen Vorschritt beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
 
Stand 1/93
 


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